S A T Z U N G des VOLKSCHOR LANGENSELBOLD e.V.

Inhaltsübersicht:

Teil I Verein und Mitgliedschaft

1. Name, Sitz und Zugehörigkeit
2. Zweck
3. Gemeinnützigkeit
4. Geschäftsjahr
5. Erwerb der Mitgliedschaft
6. Rechte des Mitgliedes
7. Pflichten des Mitgliedes
8. Beitrag
9. Haftung
10. Ehrungen
11. Beendigung der Mitgliedschaft

Teil II Organisation des Vereins

12. Vermögen
13. Organe
14. Jahreshauptversammlung
15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
16. Vorstand
17. Sachverantwortliche
18. Revisoren

Teil III Schlußbestimmungen

19. Austritt aus der Bundesvereinigung
20. Ruhen der Vereinstätigkeit
21. Auflösen des Vereins
22. Gültigkeit der Satzung

 

Teil I Verein und Mitgliedschaft

1. Name, Sitz und Zugehörigkeit

1.01 Der Verein führt den Namen "VOLKSCHOR LANGENSELBOLD e.V." mit seinem Sitz in Langenselbold. Er wurde am 1. September 1945 von Menschen aus allen Schichten der Einwohnerschaft als rechtlicher Nachfolger des früheren "Arbeiter-Gesangverein Einigkeit, gegr. 15. März.1903" ins Leben gerufen und führt dessen Tradition weiter.

1.02 Der VOLKSCHOR ist Mitglied im Sängerkreis Hanau Stadt und Land des Hessischen Chorverbandes e.V. im Deutschen Chorverband.

1.03 Der Verein wurde 1979 in das für Langenselbold zuständige Vereinsregister in Hanau unter der Nr. 41 VR 814 eingetragen.

2. Zweck

2.01 Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Pflege und Förderung des Chorgesangs und die Durchführung kultureller Veranstaltungen

2.02 Er ist parteipolitisch neutral, räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

2.03 Für die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins gilt der VOLKSCHOR LANGENSELBOLD e.V. als Organisation der Jugendpflege.

3. Gemeinnützigkeit

3.01 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.02 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.03 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Allerdings erstattet der Verein seinen Mitgliedern, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Möglichkeiten, nachgewiesene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Telefon u.ä.) die im Auftrag/Interesse des Vereins entstanden sind

3.04 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr

4.01 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.01 Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die jeweils gültige Form der Satzung mit seiner Unterschrift anerkennt. Die Eintrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

5.02 Die Mitgliedschaft beginnt am 1. jenes Monats, in dem die Eintrittserklärung erfolgte.

6. Rechte des Mitgliedes

6.01 Jedes Mitglied besitzt das Recht an Proben und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6.02 Es besitzt nach Vollendung des 16. Lebensjahres das Stimm- und Vorschlagsrecht und ist wählbar für die Organe des Vereins.

6.03 Jedem Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Diese Beschwerde ist zwingend in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu behandeln.

7. Pflichten des Mitgliedes

7.01 Sämtliche Mitglieder des Vereins sind an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

7.02 Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten finanziellen Beitrag pünktlich zu bezahlen. Finanziell/sozial in Not geratene Mitglieder können, nach Rücksprache mit dem Vorstand, vorübergehend von der Beitragszahlung befreit werden.

8. Beitrag

8.01 Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe den jeweiligen finanziellen Erfordernissen angepaßt sein soll.

8.02 Die Höhe des Mitgliedbeitrages muß von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

9. Haftung

9.01 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwa eingetretene Unfälle, Diebstähle oder sonstige Forderungen bei Veranstaltungen oder Übungsstunden, soweit diese Ansprüche eine evtl. Versicherungsdeckung überschreiten.

10. Ehrungen

10.01 Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

10.02 Zum Ehrenvorstand kann ein langjähriges Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ernannt werden.

10.03 Die Ernennung wird von der Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, auf Vorschlag des Vorstandes, beschlossen.

11. Beendigung einer Mitgliedschaft

11.01 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austrittserklärung oder
c) durch Ausschluß.

11.02 Bei Tod endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Sterbemonats.

11.03 Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Quartals zulässig.

11.04 Eine Austrittserklärung liegt auch dann automatisch und ohne gesonderte Erklärung vor, wenn das entsprechende Mitglied mit der Bezahlung des festgesetzten Mitgliedbeitrages mit mehr als 6 Monaten im Rückstand ist.

11.05 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich durch Schädigung und ehrenloses Verhalten, dem Verein gegenüber, als untragbarerweist. Der Ausschluß muß von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

11.06 Beim Ausscheiden, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen jegliche Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen (§§ 738 bis 740 des BGB finden keine Anwendung). Es bleibt jedoch für alle Pflichten, die bis zum Tod, Austritt oder Ausschluß entstanden sind, dem Verein gegenüber haftbar. Vereinsvermögen ist zurückzugeben.

Teil II Organisation des Vereins

12. Vermögen

12.01 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, Bankguthaben und sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten besteht.

13. Organe

13.01 Die Organe des Vereins sind:
a) Jahreshauptversammlung (s. Absatz 14),
b) Außerordentliche Mitgliedersammlung (s. Absatz 15) und
c) Vorstand (s. Absatz 16).

14. Jahreshauptversammlung

14.01 Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten.

14.02 Zur Jahreshauptversammlung, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, muß mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden.

14.03 Einsprüche oder Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

14.04 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

14.05 Die Jahreshauptversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter, der auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

14.06 Die wesentlichsten Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung,
b) Jahresbericht des Vorstandes,
c) Kassenbericht,
d) Behandlung der vorliegenden Anträge,
e) Bericht der Revisoren und Antrag der Revisoren auf Entlastung des Vorstandes,
f) Satzungsänderungen
g) Neuwahl des Vorstandes, der Sachverantwortlichen und der Revisoren bzw. Ergänzungswahlen und
h) Verschiedenes.

14.07 Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins, werden durch einfache Mehrheit gefaßt/vorgenommen. Bei Stimmengleichheit ist wie folgt zu verfahren:
a) bei einer Wahl = Stichwahl b) bei einem Antrag = Ablehnung.

14.08 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

14.09 Abstimmungen und Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies auf Antrag beschlossen wird.

14.10 Anstehende Wahlen sind von einem 3-köpfigen Wahlausschuß durchzuführen, der auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

14.11 Vorstand, Sachverantwortliche und Revisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. In dem dazwischenliegenden Jahr sind, sofern notwendig, Ergänzungswahlen zulässig.

14.12 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Schluß der Debatte zu stellen, über den abgestimmt werden muß. Alsdann kann je noch einer dafür und einer dagegen sprechen.

14.13 Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die gefaßten Beschlüsse beinhalten muß. Dieses Protokoll muß von der nächstfolgenden Versammlung genehmigt werden.

15. Außerordentliche Mitgliederversammlung

15.01 Wenn es die Belange des Vereins erfordern, muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

15.02 Eine solche Mitgliederversammlung muß außerdem stattfinden, wenn dies von mindestens 1/3 Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

15.03 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die gleichen Grundsätze und Regeln wie für die Jahreshauptversammlung.

16. Vorstand

16.01 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 (Fünf) gleichberechtigten Mitgliedern. Die Verteilung der einzelnen Aufgabengebiete wird vereinsintern geregelt:

Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Vorstand an:

a) Vertretung - Junger Chor
b) Vertretung - Kinderchöre
c) Vertretung – Theaterensemble
d) Beisitzer nach Bedarf
e) Notenwarte nach Bedarf

16.02 Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

16.03 Dem gesamten Vorstand obliegt nach Maßgabe der Satzung und evtl. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung die Führung der Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens und Eigentums, zur bestmöglichen Erfüllung des Vereinszweckes.

16.04 Die Vorstandssitzungen leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

16.05 Abstimmungen und Beschlüsse in Vorstandssitzungen werden durch einfache Mehrheit gefaßt, in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag auch durch Stimmzettel. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

16.06 Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches die gefaßten Beschlüsse beinhalten muß. Dieses Protokoll muß von der nächstfolgenden Vorstandssitzung genehmigt werden.

17. Sachverantwortliche

17.01 Außer den Vorstandsmitgliedern werden von der Jahreshauptversammlung noch Mitglieder für folgende Tätigkeiten bestimmt
a) Unterkassierer nach Bedarf
b) Vizedirigenten nach Bedarf
c) Archivar (für Chronik und ähnliche Aufgaben)

17.02 Die Sachverantwortlichen sind verpflichtet ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen. Sie sind mit ihrer Arbeit dem Vorstand verantwortlich.

18. Revisoren

18.01 Neben dem Vorstand und den Sachverantwortlichen sind von der Jahreshauptversammlung 3 Revisoren zu bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

18.02 Sie sollen die Richtigkeit der Buchführung, des Kassen- und Bankbestandes prüfen und durch ihre Unterschrift bestätigen.

18.03 Die Revisoren haben jederzeit das Recht, Kassenrevisionen vorzunehmen. Diese Kassenrevision muß jedoch mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Bei Mängel ist dem Vorstand unverzüglich Bericht zu erstatten.

18.04 Die einmalige Wiederwahl eines Revisors, für die nachfolgende Amtsdauer (s. Absatz 14.11), ist zulässig. Die beiden anderen Revisoren müssen jedoch neu bestimmt werden.

Teil III Schlußbestimmungen

19. Austritt aus der Landes- und/oder Bundesvereinigung

19.01 Der Austritt aus der Landes- und/oder Bundesvereinigung kann von der Jahreshauptversammlung mit 9/10-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

20. Ruhen der Vereinstätigkeit

20.01 Ein Ruhen der Vereinstätigkeit wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen

20.02 Bei einem Ruhen der Vereinstätigkeit ist der zuletzt im Amt befindliche Vorstand für das Vereinsvermögen verantwortlich, bis die Vereinstätigkeit wieder aufgenommen wird.

21. Auflösen des Vereins

21.01 Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beantragt und die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung dies mit 9/10-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

21.02 Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen der Stadt Langenselbold zu übereignen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

22. Gültigkeit dieser Satzung

22.01 Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 15. Jan. 2015 beschlossen und wird nach der Eintragung ins Vereinsregister gültig.

22.02 Die Satzung vom 22. Januar 2009 verliert danach ihre Gültigkeit.

 

Langenselbold, 15. Januar 2015

VOLKSCHOR LANGENSELBOLD e.V.

Josef Weber
Geschäftsf. Vorstand

Katharina Schwedt
Geschäftsf. Vorstand